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  2. Verband

Statuten

1. Allgemeines

Artikel 1

Name und Sitz

Unter dem Namen Swico besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.  («Verband»)

Artikel 2

Zweck

Swico vertritt als Wirtschaftsverband der ICT- und der Online-Branche die Interessen seiner Mitglieder in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.
Dabei steht er für marktwirtschaftliche, faire und ökologisch verantwortungsvolle Lösungen ein.

Er arbeitet national und international mit anderen Organisationen zusammen, soweit gleich gelagerte Interessen bestehen.

Er bietet Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern ausgewählte Dienstleistungen an und kommuniziert im Namen der Branche.

2. Mitgliedschaft

Artikel 3

Mitglieder

Mitglied des Verbands werden können Personengesellschaften und juristische Personen sowie Organisationen aus der ICT- und dem Online-Bereich sowie aus benachbarten Branchen.

Artikel 4

Aufnahme

Der Antrag zur Mitgliedschaft hat in Schriftform (z.B. Brief, E-Mail, via Webseite) an die Geschäftsstelle zu erfolgen, die über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Durch Vorstandsbeschluss können auch weitere juristische oder natürliche Personen aufgenommen werden.

Ablehnende Entscheide müssen nicht begründet werden.

Artikel 5

Mitgliederverzeichnis

Der Verband führt ein Mitgliederverzeichnis, in das die Mitglieder mit Vor- und Nachnamen oder Firma sowie Adresse eingetragen werden.

Artikel 6

Austritt

Der Austritt aus dem Verband kann auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich an die Geschäftsstelle erklärt werden.

Der Austritt erfolgt zudem automatisch durch Auflösung, Eröffnung des Konkurs- oder Liquidationsverfahrens sowie bei Löschung des Handelsregistereintrags des Mitglieds bzw. bei natürlichen Personen durch deren Tod.

Artikel 7

Ausschluss

Bei Verletzung der Interessen des Verbands, bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags oder der Verletzung anderer Pflichten gegenüber dem Verband kann ein Mitglied durch Beschluss der Geschäftsstelle ausgeschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Rekurs an den Vorstand offen, welcher innert 30 Tagen ab Empfang des Ausschlussbeschlusses bei der Geschäftsstelle einzureichen ist.

Artikel 8

Wirkung der Beendigung der Mitgliedschaft

Bereits entrichtete Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr bleibt vollumfänglich geschuldet. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die Nutzung davon.

3. Organisation

Artikel 9

Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Geschäftsstelle
  4. Die Revisionsstelle

4. Generalversammlung

Artikel 10

Zuständigkeit

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und ist insbesondere zuständig für:

  • Beschlussfassung über die Statuten;
  • Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets;
  • Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle;
  • Festsetzen des Mitgliederbeitrages und Beschlussfassung über das Beitragsreglement;
  • Entlastung des Vorstands und der Geschäftsstelle;
  • Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

Artikel 11

Einberufung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Kalenderjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor dem Termin. Der Schriftform ist die elektronische Kommunikation gleichgestellt.

Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.

Artikel 12

Anträge

Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind der Geschäftsstelle mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einzureichen. Ein Antrag kommt an der Generalversammlung nur zur Behandlung, wenn er von mindestens 5 Mitglieder unterzeichnet wurde. Gegebenenfalls werden neue Traktanden den Mitgliedern mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung bekannt gegeben.

Artikel 13

Durchführung

Die Versammlung wird vorzugsweise physisch durchgeführt. Sie kann auch virtuell oder hybrid und gegebenenfalls ohne Tagungsort(e) durchgeführt werden. Der Vorstand regelt gegebenenfalls die Verwendung elektronischer Mittel. Er stellt sicher, dass die Identität der Teilnehmenden feststeht, die Voten in der Versammlung unmittelbar übertragen werden, alle Teilnehmenden Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen können und die Abstimmungsergebnisse nicht verfälscht und eingesehen werden können.

Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung.

Artikel 14

Vorsitz

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

Artikel 15

Stimmrecht und Beschlussfassung

In der Generalversammlung haben die Mitglieder je eine Stimme.

Stellvertretung bei der Generalversammlung ist auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Verbandsmitglied gestattet. Ein Mitglied darf nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten.

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Statutenänderungen (inkl. Zweck-Artikel) mit einem Zwei-Drittel-Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.

Die Beschlussfassung erfolgt offen, sofern die Generalversammlung nicht eine geheime Abstimmung oder Wahl beschliesst.

5. Vorstand

Artikel 16

Zuammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

Die Generalversammlung wählt eines der Vorstandsmitglieder als Präsident. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst und wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vizepräsidenten.

Die wichtigsten im Verband vertretenen Interessengruppen sollen nach Möglichkeit im Vorstand repräsentiert sein.

Artikel 17

Amtsdauer

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.

Neugewählte treten in die Amtsdauer derjenigen Mitglieder ein, die sie ersetzen.

Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

Artikel 18

Zuständigkeit

Der Vorstand ist das oberste Leitungsorgan des Verbandes und trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Generalversammlung. Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Er kann Aufgaben und Kompetenzen an die Geschäftsstelle delegieren.

Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Arbeits- oder Fachgremien bilden oder Kommissionen einsetzen, die nicht ausschliesslich aus Vorstandsmitgliedern bestehen müssen.

Artikel 19

Sitzungen und Beschlussfassung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes können die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst, wobei der Präsident mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.

Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung oder in elektronischer Form zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen.

Artikel 20

Arbeits- und Fachgremien sowie Kommissionen

Der Vorstand kann Arbeits- oder Fachgremien sowie Kommissionen bilden, welche ständig oder ad-hoc Themen bearbeiten oder bestimmte Unternehmensgruppen oder Unternehmensfunktionen zusammenfassen. Arbeits- und Fachgremien sind keine Organe des Verbands und haben keine eigenen Beschlusskompetenzen, es sei denn, diese werden ihnen explizit durch vom Vorstand erlassene Geschäftsreglemente eingeräumt.

Artikel 21

Geschäfts- und Organisationsreglemente

Der Vorstand kann Geschäfts- und Organisationsreglemente erlassen, um Regelungsgegenstände wie Aufgaben und Kompetenzen der Verbandsorgane und weiterer Verbandsgremien festzulegen.

6. Geschäftsstelle

Artikel 22

Zusammensetzung

Zur Erfüllung der Aufgaben besetzt der Vorstand die Geschäftsstelle mit einer Geschäftsleitung sowie mit dem notwendigen administrativen Personal.

Die Geschäftsstelle sowie die Geschäftsleitung stehen unter der Führung des Geschäftsführers (CEO).

Artikel 23

Zuständigkeit

Die Geschäftsstelle ist das geschäftsführende Organ des Verbands. Der Geschäftsführer und der Präsident vertreten den Verband nach aussen.

Die Kompetenzen der Geschäftsstelle werden vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann seine Aufgaben ganz oder in Teilbereichen an die Geschäftsstelle delegieren, soweit keine gemäss Gesetz oder Statuten unentziehbare Kompetenzen betroffen sind.

Die Geschäftsleitung hat in Vorstandsangelegenheiten beratende Stimme und kann Geschäfte traktandieren. Auf Beschluss des Vorstands können Geschäfte

7. Zeichnungsberechtigung

Artikel 24

Zeichnungsberechtigung

Der Präsident und der Vizepräsident des Vorstandes sowie die Geschäftsleitung der Geschäftsstelle führen die Kollektivunterschrift zu zweien.

8. Revisionsstelle

Artikel 25

Revision

Zur Revision der Rechnungsführung wird von der ordentlichen Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren eine Revisionsstelle gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Revisionsstelle kann jederzeit Einsicht in die Bücher des Verbandes nehmen und hat der ordentlichen Generalversammlung über die Jahresrechnung Bericht zu erstatten.

9. Finanzen

Artikel 26

Mittel

Die Mittel zur Verfolgung des Verbandszwecks bestehen insbesondere aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Entgelte für Dienstleistungen
  • Erträgen aus dem Vereinsvermögen
  • Freiwilligen Zuwendungen
  • Darlehen / Fremdkapital

 

Artikel 27

Mitgliederbeiträge

Zur Deckung der Ausgaben wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitglieder richtet. Die Ansätze werden jährlich von der Generalversammlung in einem Beitragsreglement festgesetzt.

Erfolgt der Beitritt eines neuen Mitgliedes im Laufe des Jahres, so ist der Mitgliederbeitrag pro rata temporis zu entrichten.

Artikel 28

Rechnungsjahr

Die Verbandsrechnung wird jeweils mit dem Kalenderjahr abgeschlossen. Sie ist zusammen mit der Bilanz und dem Bericht der Revisionsstelle der nächsten ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 29

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Die persönliche Haftung der Verbands- und Vorstandsmitglieder und der Geschäftsstelle wird im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

10. Schlussbestimmungen

Artikel 30

Auflösung

Über die Auflösung des Verbandes beschliesst die Generalversammlung mit zwei Drittel Mehr, über die Verwendung eines Liquidationsergebnisses mit einfachem Mehr der vertretenen Stimmen.

Artikel 31

Inkraftsetzung

Die Statuten wurden an der Generalversammlung vom 5. Dezember 1989 beschlossen und in den Generalversammlungen vom 2. Mai 1991, 18. Mai 1993, 21. Mai 1996, 20. Mai 1997, 18. Mai 1999, 17. Mai 2000, 30. April 2003, 22. April 2009, 11. Mai 2011, 9. Mai 2017, 18. Juni 2018 revidiert. Die vorliegenden Änderungen wurden vom Vorstand am 17. Dezember 2025 verabschiedet. Sie treten nach dem Beschluss der Generalversammlung vom 21. Mai 2026 unmittelbar in Kraft und ersetzen sämtliche bisherige Fassungen der Statuten.

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