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Statuten

Kurz und knapp: In 9 Punkten regeln die Statuten von Swico die Zusammenarbeit mit den Mitgliedern (Stand 2018).

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Swico besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

2. Zweck

Swico vertritt als Wirtschaftsverband der ICT- und der Online-Branche die Interessen seiner Mitglieder in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.

Dabei steht er für marktwirtschaftliche, faire und ökologisch verantwortungsvolle Lösungen ein.

Er arbeitet national und international mit anderen Organisationen zusammen, soweit gleich gelagerte Interessen bestehen.

Er bietet Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern ausgewählte Dienstleistungen an und kommuniziert im Namen der Branche.

3. Mitgliedschaft

3.1 Aufnahme

Swico-Mitglied werden können Firmen und Organisationen aus der ICT und dem Online-Bereich sowie aus benachbarten Branchen. Die Aufnahme erfolgt durch die Geschäftsleitung.

Durch Vorstandsbeschluss können auch weitere juristische oder natürliche Personen aufgenommen werden.

Ablehnende Entscheide müssen nicht begründet werden.

3.2 Austritt

Der Austritt aus dem Verband kann unter Beobachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

3.3 Ausschluss

Mitglieder, die ihren Pflichten gegenüber dem Verband nicht nachkommen oder dessen Interessen in anderer Weise verletzen, können von der Geschäftsleitung ausgeschlossen werden. Gegen einen solchen Beschluss kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung an den Vorstand rekurrieren.

4. Organe

Organe des Verbandes sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

5. Generalversammlung

5.1 Zuständigkeit

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich im ersten Kalenderhalbjahr einberufen und ist insbesondere zuständig für:

  • Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets;
  • Décharge-Erteilung an den Vorstand;
  • Festsetzung des Jahresbeitrages und Beschlussfassung über das Beitragsreglement
  • Wahl des Vorstandes und des Verbandspräsidenten;
  • Wahl der Revisionsstelle;
  • Beschlussfassung über die Statuten.

Zur Behandlung wichtiger Geschäfte können vom Vorstand jederzeit ausserordentliche Generalversammlungen einberufen werden.

Über ein einzelnes Sachgeschäft kann vom Vorstand selbst oder auf Antrag von 10% der Mitglieder ausserhalb einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung eine bindende oder eine konsultative Urabstimmung unter den Verbandsmitgliedern angeordnet und durchgeführt werden.

5.2 Einberufung

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor dem Termin. Der Schriftform ist die elektronische Kommunikation gleichgestellt.

5.3 Stimmrecht und Beschlussfassung

In der Generalversammlung haben die Mitglieder je eine Stimme. Die Versammlung beschliesst ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfachem Mehr der vertretenen Stimmen, vorbehältlich Punkt 9. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.

Stellvertretung bei der Generalversammlung ist aufgrund einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Verbandsmitglied gestattet. Ein Mitglied darf nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten.

5.4 Vorsitz

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten des Verbandes oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

5.5 Anträge

Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind beim Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungsbeginn einzureichen. Hieraus sich ergebende neue Traktanden sind den Mitgliedern mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung bekannt zu geben.

6. Vorstand

6.1 Kompetenzen

Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen und übt alle Befugnisse aus, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind oder ihrer Bedeutung nach dieser zufallen.

6.2 Beschlussfassung

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfachem Stimmenmehr der Anwesenden gefasst, wobei der Präsident mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.

Beschlüsse können auch auf dem Korrespondenzweg gefasst werden.

6.3 Wahl

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der ordentlichen Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden.

Die wichtigsten im Verband vertretenen Interessengruppen sollen nach Möglichkeit im Vorstand repräsentiert sein.

6.4 Vorsitz

Die Generalversammlung wählt eines der Vorstandsmitglieder als Präsident. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst und wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vizepräsidenten.

6.5 Fachgremien

Der Vorstand kann Fachgremien bilden, welche ständig oder ad-hoc Themen bearbeiten oder bestimmte Unternehmensgruppen oder Unternehmensfunktionen zusammenfassen. Fachgremien sind keine Organe des Verbands und haben keine eigenen Beschlusskompetenzen, es sei denn, diese werden ihnen explizit durch Statut oder Vorstandsbeschluss eingeräumt.

6.6 Geschäftsstelle

Zur Erfüllung der operativen und administrativen Aufgaben setzt der Vorstand eine Geschäftsstelle mit Spezialisten ein, welche die vom Verband wahrzunehmenden Aufgaben im Auftrag des Vorstands erfüllen. Der Vorstand kann seine Aufgaben ganz oder in Teilbereichen an die Geschäftsstelle delegieren, soweit keine von Gesetzes wegen unentziehbare Kompetenzen betroffen sind.

7. Revisionsstelle

Zur Revision der Rechnungsführung wird von der ordentlichen Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren eine Revisionsstelle gewählt, die wieder wählbar ist. Diese kann jederzeit Einsicht in die Bücher des Verbandes nehmen und hat der ordentlichen Generalversammlung über die Jahresrechnung Bericht zu erstatten.

8. Finanzen

8.1 Mitgliederbeiträge

Zur Deckung der Ausgaben wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitglieder richtet. Die Ansätze werden jährlich von der ordentlichen Generalversammlung in einem Beitragsreglement mit statutarischem Charakter festgesetzt.

Erfolgt der Beitritt eines neuen Mitgliedes im Laufe des Jahres, so ist der Mitgliederbeitrag pro rata temporis zu entrichten.

8.2 Rechnungsjahr

Die Verbandsrechnung wird jeweils mit dem Kalenderjahr abgeschlossen. Sie ist zusammen mit der Bilanz und dem Bericht der Revisionsstelle der nächsten ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

8.3 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Die persönliche Haftung der Verbands- und Vorstandsmitglieder wird im gesetzlich zulässigen Rahmen wegbedungen.

9. Auflösung

Über die Auflösung des Verbandes beschliesst die Generalversammlung mit zwei Drittel Mehr, über die Verwendung eines Liquidationsergebnisses mit einfachem Mehr der vertretenen Stimmen.

Die Statuten wurden an der Generalversammlung vom 5. Dezember 1989 beschlossen und in den Generalversammlungen vom 2. Mai 1991, 18. Mai 1993, 21. Mai 1996, 20. Mai 1997, 18. Mai 1999, 17. Mai 2000, 30. April 2003, 22. April 2009, 11. Mai 2011, 9. Mai 2017 und 18. Juni 2018 revidiert.

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