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Neues Gesetz zum öffentlichen Beschaffungswesen: Zurück an den Absender

geschrieben_von

Swico

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Am 13. Juni berät der Nationalrat die Revision des Bundegesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB). Die gesetzlichen Grundlagen sollen revidiert werden. Swico begrüsst diesen Grundsatz.

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Die Vorlage hat jedoch zahlreiche Mängel und ist aus Sicht der ICT-Branche sehr anbieterfeindlich. Swico appelliert an den Nationalrat, auf den Entwurf einzutreten, ihn jedoch zur Überarbeitung an den Bundesrat zurückzuweisen.

Derzeit wird das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen revidiert. Öffentliche Aufträge sind für die Schweizer Wirtschaft – insbesondere für die ICT-Branche – äusserst wichtig. Klare Rechtsgrundlagen sind daher unabdingbar. Swico ist mit der aktuellen Vorlage, die am 13. Juni im Nationalrat diskutiert wird, nicht einverstanden. Bereits in der Vernehmlassung von 2015 und in der Anhörung im Mai 2017 hatte Swico festgestellt, dass der neue Gesetzesentwurf nicht ausgereift ist und die Anbieterseite deutlich benachteiligt.Das sind die zwei wichtigsten Kritikpunkte aus Sicht von Swico:

  1. Die Vorlage ist anbieterfeindlich und öffnet Willkür Tür und Tor: Gemäss Art. 44 lit. h kann die öffentliche Hand eine Anbieterfirma vom Vergabeverfahren ausschliessen oder einen bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn die Anbieterfirma einen früheren öffentlichen Auftrag mangelhaft erfüllt hat oder in irgend einer Weise zu erkennen ist, dass sie als Vertragspartnerin nicht verlässlich oder vertrauenswürdig sei. Dieses Kriterium ist weder messbar noch nachvollziehbar und gründet auf einer äusserst subjektiven Wertung. Der Ermessensspielraum wird hier zugunsten der Auftraggeberin ausgedehnt und das mit unabschätzbaren Folgen für die Anbieterfirmen. Swico beantragt daher, Art. 44 lit. h ersatzlos zu streichen.
  2. Die Vorlage enthält einen schwerwiegenden Eingriff in die Vertragsfreiheit: Gemäss Art. 59 erhält die öffentliche Hand bei der Vergabe von Aufträgen über einer Million Schweizer Franken einen detaillierten Einblick, wie die Anbieterfirmen ihre Preise kalkulieren. Zudem kann die öffentliche Hand bei der Vergabe von Aufträgen im freihändigen Verfahren eine Rückerstattungsverfügung erlassen, wenn die Finanzkontrolle die Preise (für die Vergangenheit) als „zu hoch“ einschätzt. Damit zwing die öffentliche Hand die Unternehmen zu einem regelrechten Striptease und kontrolliert die Preise der Anbieter, anstatt den Markt mittels Angebot und Nachfrage spielen zu lassen. Swico beantragt daher, den Art. 59 ersatzlos zu streichen.

Swico fordert den Nationalrat auf, auf die Vorlage einzutreten und sie an den Bundesrat zur Überarbeitung im Sinne der  Swico Stellungnahme zurückzuweisen.

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