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COVID-19: So sichern KMU Ihre Liquidität

geschrieben_von

Lovey Wymann

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Die aktuelle Situation verlangt unseren Mitgliedern einiges ab – weckt aber auch deren Solidarität: Kapazitäten werden hochgefahren, Tools zur Verfügung gestellt – oder hilfreiche Webinare, wie dieses:

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Unser Mitglied «Run my Accounts» hat in Zusammenarbeit mit Tresio und der Zürcher Kantonalbank ein Webinar zusammengestellt, in dem die neuen Instrumente kurz vorgestellt werden – und erklärt wird, wie Sie am besten vorgehen, um die Liquidität Ihres Unternehmens zu sichern.

Das vollständige Webinar können Sie auf Youtube ansehen.

 

Hier das Wichtigste zum Überbrückungskredit:

 

  • Fahren Sie Kosten so weit als möglich herunter, halten Sie Ihre Buchhaltung aktuell und erstellen Sie realistische Cashflow-Szenarien, in denen Sie nur die 100 % sicheren Debitoren einplanen (unsichere verschieben Sie auf Dezember 2020, damit Sie nicht vergessen gehen).
  • Sobald Sie feststellen, dass ein Liquiditätsengpass entsteht, melden Sie sich bei Ihrer Hausbank oder bei Postfinance, um einen Antrag für einen Überbrückungskredit zu stellen. Anträge können Sie ab sofort bis Ende Juli 2020 stellen. Das entsprechende Formular und Anleitungen zum Vorgehen finden Sie auf covid19.easygov.swiss
  • Anrecht auf den Überbrückungskredit mit 0 % Zins und einer Laufzeit von 5 Jahren (in Ausnahmen 7 Jahren) bis zu 500'000 CHF haben Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, wenn das Unternehmen vor dem 1. März 2020 gegründet worden ist; sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befindet; aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt ist; und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten hat. Bei höheren Krediten gelten leicht andere Bestimmungen — siehe Verordnung.
  • Der Kredit basiert auf der Selbstdeklaration, wobei die Zahlen von 2019 als Basis dienen. Wo diese nicht vorliegen, können Zahlen von 2018 herangezogen werden. Falschdeklarationen haben Bussen und Strafen zur Folge.
  • Während der Dauer der Solidarbürgschaft sind die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von weiteren Kapitaleinlagen untersagt.
  • Die Auszahlung erfolgt durch Ihre Hausbank / Postfinance innert weniger Stunden bzw. maximal 2 Tagen.

 

Was Sie über die neuen Kurzarbeitszeitregelungen wissen sollten

 

  • Je nachdem, wie stark Ihr Betrieb von den Massnahmen des Lockdown betroffen ist, können Sie die Arbeitszeit ab sofort von 10 bis 100 % reduzieren und Kurzarbeit für alle Mitarbeitenden im ungekündigten Arbeitsverhältnis beantragen, um Entlassungen zu vermeiden.
  • Die Bewilligung gilt neu für 6 Monate, bis maximal 12 Monate
  • Die Kurzarbeitszeitentschädigung beträgt 80 % des wegfallenden Lohnes.
  • Bitte beachten: Sozialleistungen müssen weiterhin auf 100 % abgerechnet werden!
  • Bei Kurzarbeit seit dem 20.3.2020 gilt:
  • Keine Karenzzeit, sofortige Unterstützung nach Voranmeldung, kein Abbau von Überstunden und ggf. Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen. Das Formular für die Voranmeldung können Sie auf arbeit.swiss ausfüllen.
  • NEU kann diese Unterstützung auch für Lehrlinge, Mitarbeiter im befristeten Arbeitsverhältnis oder in Temporärarbeit angefordert werden.
  • NEU erhalten Firmeninhaber bzw. deren Ehepartner eine Pauschale von netto 3320 Franken pro Monat
  • Kurzarbeit wird immer durch den Arbeitgeber vorangemeldet, beantragt und abgerechnet. Der Arbeitnehmer kann dies nicht beantragen. Das entsprechende Formular können Sie ebenfalls auf arbeit.swiss ausfüllen.
  • Die Lohnzahlungen erfolgen durch Ihr Unternehmen, Sie erhalten das Geld im Anschluss zurück. In dringenden Fällen ist eine Bevorschussung möglich.
  • Der Arbeitnehmer muss eingereichte Ferien beziehen, sofern der Arbeitgeber nicht einverstanden ist, die Ferien zu verschieben.

 

Weitere Erleichterungen

 

  • Kein Verzugszins zwischen dem 20.3. bis 31.12.2020 bei verspäteter Zahlung von MwSt., Verbrauchssteuer, Lenkungsabgaben, Zollabgaben und Direkter Bundessteuer.
  • Bund zahlt Rechnungen schneller; Kantone prüfen diese Möglichkeit ebenfalls.
  • Unternehmen mit Arbeitgeberbeitragsreserven können neu den Beitrag der Mitarbeiter an die berufliche Vorsorge aus dieser Reserve vergüten.
  • Betreibungen sind bis und mit 19. April 2020 sistiert. 

 

Rechtliche Massnahmen, wenn Sie vertragliche Verpflichtungen jetzt nicht erfüllen können:

 

  • Experten diskutieren noch, ob die Pandemie als «Force Majeur» gilt. Prüfen Sie Ihre Verträge auf diese Klausel.
  • Beachten Sie, dass Sie ggf. bestimmte Fristen einhalten müssen, in denen Sie Ihre Kunden informieren müssen, falls Sie den Vertrag nicht erfüllen können.
  • Wenn Sie als Mieter eine Reduktion der Miete aushandeln, bringen Sie einen Vorbehalt einer weiteren Herabsetzung an, sollten Gerichte später die Totalschliessung als Mangel einstufen.
  • Vermieter gewähren Reduktionen am besten ohne Anerkennung eines Mangels der Mietsache.

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