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Generalversammlungen in Zeiten von Corona

geschrieben_von

Lovey Wymann

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Die Massnahmen des Bundes zur Eindämmung der Covid19-Pandemie haben auch Auswirkungen auf die Durchführung von Generalversammlungen. Update vom 17.4.2020

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Eine Generalversammlung gilt im Zusammenhang der Bundesmassnahmen als Veranstaltung und sind damit bis auf weiteres verboten. Betroffen vom Veranstaltungsverbot sind nicht nur Aktiengesellschaften, sondern auch GmbH, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Vereine. Daraus ergeben sich zwei Varianten, auf die wir im Folgenden eingehen:

Variante 1:

Die GV findet statt – unter Wahrung der Sicherheitsbestimmungen

Die im Rahmen der Revision des Aktienrechts geplante virtuelle GV wird im Rahmen der Sonderregelung der Covid-19-Verordnung 2 vergleichbar als Sonderregelung für beschränkte Zeit ermöglicht: So kann der Veranstalter anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form oder durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter ausüben können. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden (Art. 6a COVID-19-Verordnung 2). 

Variante 2:

Die GV wird verschoben – unter Wahrung der Fristen

  • Haben Sie bereits zur GV geladen und Traktanden verschickt, können Sie mit Bezug auf die Verordnung ein späteres Datum festlegen. Einladung und Traktanden müssen in diesem Fall spätestens 4 Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch publiziert werden. Dies gilt auch, wenn Sie aufgrund der verlängerten Massnahmen die GV ein zweites Mal verschieben müssen.
  • Haben Sie noch nicht zur GV geladen, so gelten die normalen gesetzlichen Fristen, also Einberufung spätestens 20 Tage vor der Versammlung. Erwähnen Sie die Verschiebung aufgrund der Covid19-Verordnung.

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