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Lohnabrechnung bei Corona-Kurzarbeit: Vorgehen bis 31.12.2020

geschrieben_von

Lovey Wymann

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Der Bundesrat hat das vereinfachte Verfahren bis Ende Dezember 2020 verlängert. Wir haben deshalb die News vom 5.5.2020 entsprechend angepasst:

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Viele Betriebe haben in der aktuellen Phase wohl das erste Mal mit Kurzarbeit zu tun.

Die betriebliche Abrechnung kann verschiedene Fragen aufwerfen. Dabei können auch Betriebe mit eingesetzten Applikationen (ERP-Lösungen) nicht darauf verzichten, sich mit der Materie vertraut zu machen.

Im Corona-bedingt vereinfachten Verfahren teilen Sie als Arbeitgeber der Arbeitslosenkasse nur die Gesamtsumme der Lohnsummen aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden mit dem prozentualen Arbeitsausfall mit. 

Diese Angaben sowie die Angaben zu den Sollstunden und den wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden müssen Sie durch geeignete betriebliche Unterlagen wie bspw. Stundenlisten und Lohnjournale belegen.

Unser Rechtsdienst hat für Sie ein Merkblatt erstellt, mit den wichtigsten Informationen und konkreten Rechenbeispielen, die Ihnen die Umsetzung erleichtern. Sie können dieses hier herunterladen:

Fragen zur Kurzarbeitszeitabrechnung?

Ivette Djonova

Ivette Djonova

Head Legal & Public Affairs
+41 44 446 90 89
E-Mail

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