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Arbeitszeit

Swico Mitglieder haben in dringenden und nicht aufschiebbaren Projekten, teilweise Bedarf, dass ihre Leistungen durch ihre Mitarbeiter in der Nacht oder am Sonntag erbracht werden. Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen:

Die Installation von neuen IT-Systemen oder die Migration von Daten sind am besten bei Abwesenheit der Vertragsunternehmungen durchzuführen. Die Arbeiten in der Nacht (23 bis 6 Uhr) sind gesetzlich grundsätzlich untersagt (Art. 16 i.V.m. Art. 10 ArG). Wann, wo und unter welchen Voraussetzungen um eine behördliche Bewilligung ersucht werden kann, entnehmen Sie im geschützten Mitgliederbereich

Arbeitszeit – Zeiterfassung

Am 1. Januar 2016 hat der Bundesrat eine revidierte Verordnung zum Arbeitsgesetz in Kraft gesetzt, welche die Arbeitszeiterfassung in den Betrieben neu regelt. Swico hat ein Merkblatt zur Umsetzung sowie Mustervereinbarungen für individuelle und kollektive Vereinbarungen für die Regelung der Arbeitszeiterfassung verfasst. Auch diese steht unseren Mitgliedern exklusiv zur Verfügung.

Ausnahmeregelung für Nacht- und Sonntagsarbeit

Für bestimmte Arbeiten wie Störungsbehebung und Wartungsarbeiten gilt neu eine Ausnahmeregelung für die Nacht- und Sonntagsarbeit.  Unser Rechtsdienst hat für Swico Mitglieder eine einfache Übersicht erstellt, die ihnen hilft zu entscheiden, ob sie eine Bewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit benötigen, oder ob sie neu flexibler agieren dürfen. Auch diese steht unseren Mitgliedern exklusiv zur Verfügung.

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Swico Merkblätter

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Fragen zu rechtlichen Bestimmungen rund um Arbeitszeit? Kontaktieren Sie mich:

Ivette Djonova

Ivette Djonova

Head Legal & Public Affairs
+41 44 446 90 89
E-Mail

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